Auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft
Die Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
Die Kreislaufwirtschaft kann in Deutschland mittlerweile auf eine lange Historie zurückblicken. Die nachfolgende Darstellung der deutschen und europäischen Abfall- und Kreislaufwirtschaftspolitik erhebt zwar keinen Anspruch auf Vollständigkeit, kann jedoch als einführender Überblick dienen:
Von der Abfall- zur Kreislaufwirtschaft: Konkretisierung des Verursacherprinzips
Der Startschuss für den Übergang von der linearen hin zur zirkulären Wirtschaft fiel 1996. Mit dem Kreislaufwirtschafts- und-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) werden Abfälle erstmals in Stoffströmen erfasst und das Verursacherprinzip durch Einführung der Produktverantwortung ausgestaltet. Die Produktverantwortung oder das Prinzip der „erweiterten Herstellerverantwortung“ (engl. Extended Producer Responsibility, EPR) ist eine grundlegende Voraussetzung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Es stellt sicher, dass Hersteller und Vertreiber die abfallwirtschaftliche Verantwortung für ihre Produkte während des gesamten Lebenszyklus tragen müssen. Damit sollen bereits bei der Herstellung von Gütern die Voraussetzungen für eine umweltverträgliche Abfallvermeidung und –verwertung geschaffen werden. Gleichzeitig entsteht ein Anreiz schonend mit Ressourcen umzugehen und die gesamte Lebensdauer eines Produkts von vornherein in den Blick zu nehmen. Das Kreislaufwirtschaftsrecht ist ein dynamisches Rechtsgebiet, das stetig durch die Aktualisierung der Rechtsvorschriften weiterentwickelt wird.
(weiterführende Quelle: BMUKN, https://www.bmuv.de/themen/kreislaufwirtschaft/abfallpolitik/ueberblick-abfallpolitik)
Vertiefte Ausrichtung an der EU-Gesetzgebung
Auf europäischer Ebene setzte die sogenannte Ökodesign-Richtlinie seit 2005 ökologische Mindestanforderungen an Produkte und sorgte für neue Prioritätensetzungen im Produktdesign. Zunächst nur angewendet auf energiebetriebene Produkte, weitete eine Überarbeitungen der Richtlinie in 2009 den Anwendungsbereich auf energieverbrauchsrelevante Produkte aus. Die 2024 verabschiedete Ökodesign-Verordnung löst die Ökodesign Richtlinie sukzessive ab und ermöglicht Mindestanforderungen an das nachhaltige Produktdesign von einer noch größeren Zahl von Produkten. So können z.B. Anforderungen an die Reparierbarkeit von Produkten gestellt werden um deren Lebensdauer zu verlängern. Außerdem soll die Einführung eines digitalen Produktpasses, der alle wichtigen Produkteigenschaften enthält, die Umsetzung der Kreislaufwirtschaft entlang der gesamten Wertschöpfungskette erleichtern. Um ein Produkt angemessen reparieren, wiederaufbereiten oder recyceln zu können, braucht es Informationen über die stoffliche Zusammensetzung und Verbindung der einzelnen Komponenten. Der digitale Produktpass kann diese Informationen sowohl der verarbeitenden Industrie als auch Konsumentinnen und Konsumenten zur Verfügung stellen.
2008 wurde auf EU-Ebene die Abfallrahmenrichtlinie verabschiedet und prägte die deutsche Kreislaufwirtschaftspolitik maßgeblich. Zur Umsetzung dieser Richtlinie wurde in Deutschland im Jahr 2012 das mittlerweile novellierte, aber immer noch gültige Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verabschiedet. Eine wesentliche Neuerung dieses Gesetzes war die Überarbeitung der „Abfallhierarchie“. Die Prinzipien der Abfallhierarchie lassen sich aus den R-Strategien der Kreislaufwirtschaft ableiten und sollen dafür sorgen, Rohstoffe möglichst lange im Kreislauf zu halten.
Mit der Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie im Jahr 2018 folgte im Jahr 2020 auch eine Überarbeitung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Neugestaltete Getrenntsammlungspflichten und verschärfte Quotenregelungen sollen dazu beitragen, das Recycling zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit von Sekundärrohstoffen zu stärken. Mit der derzeitigen Überarbeitung der Richtlinie sollen eine erweiterte Herstellerverantwortung für den Textilbereich eingeführt und verbindliche Reduzierungsziele für Lebensmittelabfälle beschlossen werden.
(weiterführende Quelle: BMUKN, https://www.bmuv.de/themen/nachhaltigkeit/konsum-und-produkte/ueberblick-konsum-und-produkte/oekodesign-verordnung; https://www.bmuv.de/gesetz/richtlinie-2008-98-eg-ueber-abfaelle-und-zur-aufhebung-bestimmter-richtlinien)
EU Green Deal
Der European Green Deal verleiht seit 2019 den europäischen Anstrengungen einen strategischen Rahmen. Er gibt der wirtschaftlichen Transformation eine Roadmap, um bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen und das wirtschaftliche Wachstum vom Ressourcenverbrauch zu entkoppeln. Der EU-Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft von 2020 zahlt auf beide Ziele ein und bündelt eine Vielzahl von Maßnahmen, um den Übergang zur Kreislaufwirtschaft weiter voranzutreiben.
Teil dieses strategischen Rahmens ist auch der im Jahr 2024 auf EU-Ebene verabschiedete Critical Raw Materials Act (CRMA). Sein Ziel ist es die Importabhängigkeit von Rohstoffen in Europa zu reduzieren. Langfristig soll der Bedarf an Primärrohstoffen gesenkt und der verbleibende Abbau ökologisch verantwortungsbewusst gestaltet werden. Der CRMA bereitet zudem den für Ende 2026 geplanten EU Circular Economy Act vor. Er soll zirkuläres Wirtschaften fördern und langfristig zum gängigen Geschäftsmodell machen.
(weiterführende Quelle: EU, https://www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20210128STO96607/wie-will-die-eu-bis-2050-eine-kreislaufwirtschaft-erreichen; https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de; https://www.europarl.europa.eu/topics/de/article/20200618STO81513/gruner-deal-schlussel-zu-einer-klimaneutralen-und-nachhaltigen-eu)
Verantwortung für weltweite Lieferketten
Das europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) strebt an, das Prinzip der EPR auf globale Wertschöpfungsketten zu erweitern und sicherzustellen, dass für die Auswirkungen wirtschaftlicher Aktivitäten auf Menschenrechte und Umwelt weltweit Verantwortung übernommen wird. Die Verpflichtung zur ökologischen und sozialen Verantwortung gewährleistet ein „level playing field“, auf dem alle Akteure unter den gleichen Voraussetzungen wirtschaften. Dadurch erfahren jene Akteure, die sich bereits zuvor freiwillig zu verantwortungsbewusstem Wirtschaften verpflichtet haben, keine Benachteiligung.
(weiterführende Quelle: BMUKN, https://www.bmuv.de/themen/nachhaltigkeit/wirtschaft/lieferketten/europaeische-lieferkettenrichtlinie-csddd)
Stärkung der Rechenschafts- und Berichtspflichten
Unternehmen legen in Nachhaltigkeitsberichten ihre Haltung zur übernommenen Verantwortung für Mensch und Natur dar und erläutern ihre Auswirkungen, Ziele und Maßnahmen. Die im Jahr 2023 in Kraft getretene EU-Richtlinie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) weitet die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich aus. Die Richtlinie verpflichtet eine zunehmende Zahl von Unternehmen dazu, ihren Ressourcenverbrauch auch im Kontext des Umgangs mit endlichen und erneuerbaren Ressourcen zu analysieren und zu bewerten. Die CSRD sowie die EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards (ESRS) werden aktuell im Zuge des Omnibus-Paket I überarbeitet, um den Aufwand für Unternehmen weiter zu reduzieren.
(weiterführende Quelle: BMUKN, https://www.bmuv.de/themen/nachhaltigkeit/wirtschaft/lieferketten/csr-richtlinie)